Polizei-Verordnung

Admin: Die Pferdebahn in Schleswig ist noch nicht genügend gewürdigt worden…
Hier haben wir zunächst einmal den Fahrplan…

…und hier die Abfahrtstelle vom “Großen Markt”:


Zwischenstationen uns Endstationen…

Alter Eintrag:
Wilhelm Neelsen in “WIR” 1962 – 12, “Aus meiner Domschulzeit”:

…Zwar gab es eine Pferdebahn, die angeblich der Verkürzung des Schulweges diente; wir straften sie jedoch mit Verachtung. Erstens kostetet die Fahrt einen Groschen, zweitens benutzten sie bei Regenwetter höchstens die zimperlichen “Höheren Töchter” der Julie-
Bittorf-Schule mit dem Storchennest und drittens hatten wir durch wiederholte Wettmärsche mit ihr bewiesen, daß wir per pedes schneller zur Penne kamen. Die Pferdebahn hielt nämlich still, sobald ein Fahrgast die Klingelstrippe zog und aussteigen wollte. Grundsätzlich ließ sich deshalb jeder Schleswiger vor seine Haustür, seine Kneipe, seinen Bäckerladen oder sein Büro fahren. Da war denn des Haltens kein Ende, und der arme Gaul mußte immer wieder von neuem anziehen. Obendrein hatte der Kutscher unterwegs hie und da Frachtstücke an Kaufleute und Private abzuliefern, was trotz seines Laufschrittes Zeitverlust bedeutete.

Eine größere Kunstpause gab es regelmäßig auf der Fahrt zur Altstadt im Lollfuß hinter Hotel Stadt Hamburg. Hier, vor dem damals noch nicht ausgeebneten “großen Berg” bei der Brüningschen Brauerei mußte der Pferdebahngaul Kräfte sammeln, um dann im Galopp einen
tüchtigen Anlauf zu gewinnen und das Hindernis in einem einzigen Ansturm bis zur Gutenbergstraße zu nehmen. Selbst diesen Umstand wussten die Schleswiger Bürger zu nutzen, u.a. auch die Lehrer, wenn sie am Sonnabennachmittag zum Pädagogischen Vereine oder

zum Kegeln in Nissens Gesellschaftshaus fuhren. Schnell sprangen sie von der Plattform, liefen in das zunächstliegende Zigarrengeschäft von Gast, kauften sich stante pede eine Tüte Zigarren von der besseren Sorte – 3 Stück zu 20 Pfennig – die schon fertig gepackt
bereit lagen, schwangen sich eilends wieder auf die Pferdebahn, und die Fahrt konnte weitergehen. So vereinigen sich Dienst am Pferde und Dienst am Kunden. Das war die Schleswiger Gemütlichkeit in unserer Pennälerzeit. Man hatte keine Eile, geizte nicht mit Sekunden und strapazierte seine Nerven nicht mit Straßenrennen und Überholmanövern.
Jedenfalls genügte die Pferdebahn dem Verkehrsbedürfnis ihrer Zeit und war bei den weiten Wegen in der langgestreckten Stadt für die Bevölkerung eine fühlbare Erleichterung und Bequemlichkeit. Zu ihrem Ruhm sie übrigens gesagt, daß sie über ein ausgezeichnetes, gut gepflegtes Pferdematerial verfügte, das wohlgenährt war und von den Kutschern schonend behandelt wurde.”

Polizei-Verordnung betreffend den Betrieb der Pferde-Eisenbahn in Schleswig
Schleswig, Buchdruckerei der “Schleswiger Nachrichten”, 1891
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen sowie des § 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, wird hierdurch
 
 
 
mit Zustimmung des Gemeinde-Vorstandes und mit Genehmigung des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Schleswig vom 15. Oktober 1891 gemäß § 144 des letzterwähnten Gesetzes vom 30. Juli 1883 für den Gemeindebezirk Schleswig hiedurch verordnet, was folgt:

I. Pflichten des Unternehmers hinsichtlich

A. des Betriebspersonals.

§ 1. Beim Betriebe der Pferde-Eisenbahnen dürfen als Schaffner und Kutscher nur Personen beschäftigt werden, welche dazu ein polizeiliche Erlaubniß (Fahrschein) erhalten haben.
Der Fahrschein wird nur solchen Personen ertheilt, welche mindestens 20 Jahre alt, körperlich und geistig rüstig und von unbescholtenem Rufe sind.
Die Kutscher haben überdies nachzuweisen, daß sie des Fahrens und der Behandlung der Pferde kundig sind.
Die Annahme und Entlassung von Schaffnern und Kutschern hat der Unternehmer dem Polizeiamt binnen 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
Schaffnern und Kutscher, denen der Fahrschein entzogen worden ist, (§ 42) dürfen als solche nicht ferner beschäftigt werden.

§ 2. Ueber seine Schaffner und Kutscher hat der Unternehmer Nachweisungs-Listen zu führen. Dieselben sind dem Polizei-Amte zur vorgängigen Prüfung einzureichen, den Polizeibeamten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und dürfen weder unleserlich gemacht, noch ohne polizeiliche Erlaubnis ganz oder theilweise vernichtet werden.
Die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben hat der Unternehmer zu vertreten.

§ 3. Der Unternehmer ist, unter eigener Verantwortlichkeit für die richtige und pünktliche Bestellung verpflichtet, an Schaffner

und Kutscher ergebende polizeiliche Vorladungen und Verfügungen entgegen zu nehmen und den Betreffenden zu behändigen.

§ 4. Der Unternehmer hat für die erwähnten Angestellten eine Dienstkleidung einzuführen. Insbesondere sind die Schaffner für den Dienst stets mit einer in gutem Zustand befindlichen und nöthigenfalls rechtzeitig zu erneuernden Dienstkleidung zu versehen. Zu derselben gehört die vollständige äußere
Die Fahrpreise werden durch den Tarif festgestellt.
Fahrplan und Tarif unterliegen der Genehmigung der Polizeibehörde bezw. des Gemeinde-Vorstandes. Sie werden von der Polizeibehörde auf Kosten des Unternehmers in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und bilden alsdann ein Zubehör dieser Verordung.
Abweichungen von dem bestehenden Fahrplan sind nur insofern gestattet, als zwischen die fahrplanmäßig abgehenden Wagen, jedoch ohne Verminderung oder Verlegung derselben je nach dem vorhandenen Verkehrsbedürfniß noch andere Wagen eingelegt werden. Auch können Morgens und Abends vor resp. nach den fahrplanmäßigen Fahrten bei besonderen Gelegenheiten Extratouren eingelegt und hierfür der doppelte Fahrpreis erhoben werden.
Im Übrigen sind Abweichungen vom Tarif nicht gestattet.

§ 11. Ueber alle Vorkommnisse, welche den regelmäßigen Gang des Betriebes stören oder unterbrechen, hat der Unternehmer der Polizeibehörde binnen 24 Stunden schriftlich Anzeige zu machen.

§ 12. Die Abfahrt muß nach Maßgabe des Fahrplans und der Stationsuhr, welche nach der Bahnhofsuhr zu reguliren ist, stattfinden.

§ 13. Während der Zeit, in welcher der Betrieb ruht, also nach Beendigung der Fahrzeit, dürfen keine Wagen auf dem öffentlichen Bahnkörper stehen bleiben.
Die Bahn ist an denjenigen Punkten, welche von der Polizeibehörde etwa bezeichnet werden, auf Kosten des Unternehmers durch Bahnwärter zu bewachen und während der Dunkelheit besonders zu beleuchten.

§ 14. Die allgemeinen straßenpolizeilichen Bestimmungen gelten auch für den Pferdebahnbetrieb, soweit sie nicht mit den Vorschriften dieser Verordnung in Widerspruch stehen.

§ 15. Die auslenkbaren Wagen haben die dem Unternehmer zuständigen Schienen bei dem Begegnen mit anderen Pferdebahnwagen und sonst nur dann zu verlassen, wenn die Bahn durch Lastfuhrwerke zum Zwecke des Beladens oder Entladens besetzt (§ 38) oder durch sonstige Hindernisse, welche nicht augenblicklich zu
beseitigen sind, gesperrt ist oder das Verlassen der Schienen im einzelnen Falle polizeilich verlangt wird.
Wenn die Bahn für nicht auslenkbare Wagen durch Hindernisse gesperrt ist, welche nicht augenblicklich zu beseitigen sind, muß der Bahnverkehr gleichwohl soweit irgend möglich, fahrplanmäßig aufrecht erhalten werden.

§ 16. Der Polizeibehörde bleibt vorbehalten, bei Feuersbrünsten oder aus anderen wichtigen Veranlassungen die zeitweilige Einstellung des Betriebes anzuordnen oder denselben für die auslenkbaren Wagen in andere Straßen zu verweisen, wie auch für den Betrieb auf bestimmten Strecken oder Punkten der Bahn dauernde
Anordnungen z.B. hinsichtlich der Gangart, der Benutzung des Leitrades zu treffen. Solche Anordnungen hat der Untenehmer ungesäumt zur Kenntniß seiner betreffenden Angestellten zu bringen.

§ 17. Mehrere Wagen durch ein und dasselbe Gespann zugleich zu befördern ist untersagt.

§ 18. Die Signale erfolgen durch die Glocke, mit welcher jeder Wagen versehen sein muß.

II. Pflichten des Betriebspersonals.

A. Gemeinsame.

§ 19. Schaffner und Kutscher dürfen keinem Dritten ihren Fahrschein (§ 1) zu Benutzung überlassen.

§ 20. Während der Dienststunden müssen sie ihren Fahrschein (§ 1) bei sich führen, sowie die von dem Unternehmer eingeführte Dienstkleidung, insbesondere auch die vorgeschriebene Nummer vorn an der Kopfbedeckung (§ 4) tragen.
Die Schaffner resp. Kutscher sind dafür verantwortlich, daß die vorgeschriebene höchste Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten wird.
Wird bei etwaiger Ueberfüllung der Wagen ihren Anodnungen keine Folge geleistet, so ist das Weiterfahren bis auf Weiteres zu inhibiren und die Contravention behufs deren Bestrafung zur Anzeige zu bringen.

§ 21. Ihr Betragen gegen das Publikum muß höflich und bescheiden sein. Das Anrufen von Personen, um dieselben zur Mitfahrt zu veranlassen, sowie das Tabackrauchen während der Fahrt ist untersagt.

§ 22. Den auf den Bahnbetrieb bezüglichen Anordnungen der Polizeibeamten hat das gesammte Betriebspersonal vorbehältlich späterer Beschwerdeführung unbedingt nachzukommen.

B. Besondere.

a. Des Schaffners der auslenkbaren Wagen.

§ 23. Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß sein Wagen:
a, die planmäßigen Abfahrts- und Ankunftszeiten einhält;

b, während der Dunkelheit sowohl im Innern als auch außen vollständig erleuchtet ist;
c, während der Fahrt reinlich gehalten wird;
d, gemäß den Bestimmungen des § 33 anhält.

§ 24. Der Schaffner darf in keinem Theile des Wagens mehr als die dafür bestimmte Anzahl Personen (§ 7) zur Fahrt aufnehmen.
Ist der Wagen in allen Teilen voll besetzt, so ist dies durch Aushängen einer Blechfahne anzuzeigen (cfr. § 20)

§ 25. Durch Krankheiten oder äußere Gebrechen und Leiden Anstoß erregende, sowie trunkene Personen oder solche, die durch ein unreinliches Äußere die Mitfahrenden belästigen, endlich Gefangene, dürfen nicht aufgenommen werden. Auch darf der Schaffner weder die Mitnahme von Hunden und anderen Thieren, noch von Gepckstücken, welche durch zu großen Umfang, üblen Geruch oder unsaubere Beschaffenheit den Fahrgästen lästig werden können, gestatten.

§ 26. Das Zeichen zur Weiterfahrt darf er nicht eher geben, als bis der Einsteigende den Wagen bestiegen, bezw. der Aussteigende mit beiden Füßen die Erde erreicht hat.
Den Fahrgästen, insbesondere Kindern, weiblichen, alten und schwächlichen Personen, hat er beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.

§ 27. Der Schaffner hat auf die Beobachtung der Vorschriften der §§ 34-37) mit Strenge zu halten. Fahrgäste, welche seinen Weisungen zuwider handeln oder die Mitfahrenden durch rohes und unanständiges Benehmen belästigen, sind nöthigenfalls unter Mitwirkung der polizeilichen Organe aus dem Wagen zu entfernen.

§ 28. Sofort nach dem Eintreffen des Wagens auf den Endpunkten der Linie hat der Schaffner denselben genau zu durchsuchen und zurückgebliebenen Effecten den betreffenden Fahrgästen, wenn solche noch anwesend, sofort auszuhändigen, oder, sofern dies nicht mehr thunlich, sorgsam zu verwahren und
spätestens am nächsten Morgen auf dem Büreau des Unternehmers einzuliefern, welcher verpflichtet ist, hiervon der Polizeibehörde binnen 3 Tagen Anzeige zu machen.

b. Des Kutschers.

§ 29. Der Kutscher darf während der Fahrt den ihm angewiesenen Platz nicht verlassen.
Die Kutscher haben auf den nicht auslenkbaren Wagen gleichzeitig die Funktionen des Schaffners zu versehen, soweit ihnen solches möglich ist, ohne den ihnen zur Leitung des Pferdes angewiesenen Platz zu verlassen.

§ 30. Die in den obigen §§ 14-16 enthaltenen Betriebsvorschriften sowie die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 31 bis 33 sind von ihm genau zu beobachten.

§ 31. In schnellerer Gangart als im Trabe zu fahren ist untersagt. Vor Straßenkreuzungen und Biegungen sowie vor und nach dem Uebergange über Brücken und Eisenbahngeleise muß mit der Hand an der Bremse und an den belebten Straßenkreuzungen, wo kein Wärter aufgestellt ist, im Schritt gefahren werden.

Auf abschüssigen Bahnstrecken ist von der Bremse Gebrauch zu machen.
Wenn Personen, Thiere, Fuhrwerke oder sonstige Fahrhindernisse auf der Bahn bemerkt werden, muß sofort langsamer gefahren und nöthigenfalls bis zu Beseitigung des Hindernisses ganz angehalten werden.
In den Ausweichegeleisen muß stets angehalten werden, wenn nach der Fahrordnung daselbst 2 Wagen sich kreuzen sollen und der gegnende Wagen noch nicht eingetroffen ist.
Ferner ist auf jedes vom Schaffner oder den Mitfahrenden vorschriftsmäßig gegebenes Signal anzuhalten.
Wenn in den Straßen oder auf Plätzen große Menschenmengen sich aufhalten, darf in diesen Straßen und auf diesen Plätzen nur im Schritt und bei andauerndem Glockengeläute gefahren werden.
Wenn im Dienst befindliche Feuerwehrfahrzeuge den Pferdebahnwagen begegnen oder dieselben überholen müssen, haben letztere so lange zu halten, bis jene vorübergefahren sind.
Auf allen nicht mit Schienen versehenen Bahnstrecken, sowie bei Nichtbenutzung des Geleises und auf denjenigen Strecken, für die es polizeilich vorgeschrieben wird, müssen die auslenkbaren Wagen mit hochgezogenem Leitrade fahren.
Zwischen einander folgenden nicht auslenkbaren Pferdebahnwagen muß, abgesehen von den Haltestellen, immer ein Abstand von mindestens 20 Metern gehalten werden.
Für die Befolgung dieser Vorschrift ist der den nachfolgenden Wagen führende Kutscher verantwortlich.
Das An- und Abhängen von Vorspannpferden darf nur geschehen, während der Wagen still steht.

§ 32. Der Kutscher hat die Signale rechtzeitig zu geben.
Die Signal werden gegeben:
a, beim Abgehen des Wagens von den Endpunkten der Bahn und vor dem Weiterfahren nach jedem Anhalten;

b, beim Passiren der Straßen-Kreuzungen und Biegungen;
c, sobald Fahrthindernisse auf der Bahn bemerkt werden.

§ 33. Den Anweisungen des Schaffners, insbesondere hinsichtlich des langsameren und schnelleren Fahrens, hat der Kutscher pünktlich Folge zu leisten.

III. Bestimmungen für die Fahrgäste.

§ 34. Das Tabackrauchen im Innern der Wagen ist verboten.

§ 35. Das Lärmen und Singen ist den Fahrgästen untersagt.

§ 36. Das tarifmäßige Fahrgeld in den auslenkbaren Wagen ist der Schaffner bei dem Einsteigen der Fahrgäste zu erheben berechtigt.
Die gelösten Billets bezw. sonstige Fahrlegitimationen sind den Controleuren bei deren Revisionen in einem, solche ohne Schwierigkeiten ermöglichenden Zustande vorzuzeigen.
In den nicht auslenkbaren Wagen ist das Fahrgeld sogleich nach dem Einsteigen in die dazu bestimmte Kasse zu werfen und dem Kutscher hiervon durch die angebrachte Signalvorrichtung Kenntniß zu geben.

IV. Bestimmungen für das übrige Publikum.

§ 37. Niemand darf einen Straßenbahnwagen besteigen, welcher durch Aushängen der Fahne (§ 24) als voll bezeichnet ist. Falls der Wagen sich überfüllen sollte, bevor die Fahne ausgehängt wurde, haben die zuletzt Eingestiegenen der Aufforderung des Schaffners resp. des Kutschers zum Verlassen des Wagens unbedingt Folge zu leisten (siehe § 20)

§ 38. Beim Ertönen der Bahnsignale (§ 32) haben Fußgänger und Reiter dem Bahnwagen auszuweichen und Führer von Wagen und Vieh den Bahnkörper rechtzeitig frei zu stellen. Diese Bestimmung leidet insofern eine Ausnahme, als auf den nur mit auslenkbaren Wagen befahrenen Bahnen das Halten mit Lastwagen zum Zwecke des Auf- und Abladens, wie auch mit Leichenwagen zum Zwecke der Aufnahme von Leichen an solchen Stellen gestattet ist, wo die betreffenden Fuhrwerke zwischen dem Trottoir und dem Bahngeleise keinen genügenden Raum finden.
In allen Fällen ist das Beladen und Entladen der Lastwagen möglichst zu beschleunigen.

§ 39. Das Niederlegen von Holz, Steinen und sonstigen hindernden Gegenständen auf dem Bahnkörper, sowie neben demselben innerhalb 70 Centimeter von der äußeren Seite der Bahnschienen ist untersagt.
Das Nachahmen von Signalen der Pferdebahn sowie andere Handlungen, durch welche eine Störung des Betriebes
veranlaßt werden kann, sind untersagt.

V. Strafbestimmungen.

§ 41. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit sie nicht gesetzlich mit höheren Strafen bedroht sind, mit Geldbuße bis zu 30 Mark, eventuell mit entsprechender Haft bestraft.

§ 42. Abgesehen von den in Gemäßheit des § 41 verwirkten Strafen werden Schaffner und Kutscher durch Entziehung des Fahrscheins von der Beschäftigung beim Bahnbetriebe ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren der Fahrschein ertheilt worden, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel der erforderlichen und bei Ertheilung der Erlaubniß vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellt, insbesondere wenn der Inhaber:
a, während des Dienstes im trunkenen Zustande betroffen wird;
b, gegen Fahrgäste sich ungebührlich beträgt;
c, den Tarif überschreitet;
d, der Vorschrift des § 28 zuwider der Ablieferung gefundener Effecten unterläßt;
e, andere Vorschriften dieser Verordnung wiederholt übertritt.

VI. Inkrafttreten der Verordnung pp.

§ 43. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Schleswig, den 20. Oktober 1891

Die Polizeibehörde.

Davids.

(Die Schleswiger Pferdebahn bei Sönke Hansen)


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2 Gedanken zu „Polizei-Verordnung“

  1. Interessant ist, dass die Pferde in der Lage waren, den Wagen die steile Bahnhofstrasse hinauf zu ziehen. Die “Elektrische” schaffte das nicht, sie musste den Umweg über Taubstummenanstalt / Mansteinstrasse nehmen. Was sagen die Eisenbahnexperten unter den Lesern dazu?
    Dann noch ein Punkt: Es gab ein sog. 5. Rad, um die Bahn umzusetzen / umzudrehen. Kann das hier auch mal näher erklärt werden?

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  2. Um die Steigung in der Bahnhofstrasse zu bewältigen war der Motor (Drehmoment) der Elektrischen wohl nicht ausreichend, insbesondere beim Anfahren nach einem Halt auf der Steigungsstrecke. Zusätzlich könnte das geringe Gewicht und der Antrieb über nur eine Achse, Feuchtigkeit und Blätter o.ä. auf den Schienen dazu geführt haben, daß zu geringe Reibwiderstände vorhanden waren, auch könnte der zu geringe Kurvenradius Friedrichstraße/Bahnhofstraße ausschlaggebend gewesen sein.
    Bei der Pferdebahn war ausreichend “Trittfestigkeit” vorhanden, die Reibwiderstände Rad/Schiene waren ohne Bedeutung.
    Ähnliches wird bei der Kreisbahn auf der Strecke Tolk-Böklund im Bereich Wellspang beschrieben, mit zu geringer Motorleistung konnte die Steigung manchmal erst mit “Anlauf” bewältigt werden, eine Erhöhung der Motorleistung beim Triebwagen oder Einsatz von zwei Lokomotiven löste dort das Problem.

    Das Leitrad bei der Pferdebahn war das einzige Rad mit einem Spurkranz und sorgte für die Führung auf dem Gleis, bei angehobenem Leitrad konnte der Wagen auf befestigtem Untergrund beliebig rangiert werden. Dieses war im Einschienenverkehr bei Gegenverkehr notwendig, ein Wagen fuhr dann aus der Spur und der Gegenverkehr konnte auf den Gleisen passieren, bei der Pferdebahn in Schleswig hatte man Ausweichstellen angeordnet, siehe Verweis auf Sönke.

    Bei der Zufahrt in die Bahnhofstrasse hatte man sich entweder eine Weiche gespart oder der Kurvenradius war zu klein um den Wagen mit abgesenktem Leitrad im Kurvenbereich auf den Gleisen zu halten. Die Ausbildung des Schienenkopfes bei der Schleswiger Pferdebahn ist mir nicht bekannt, oftmals wurde die Schienenoberseite konkav und die Räder ballig ausgeführt,
    dieses sorgte für eine zusätzliche Spurführung.

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