Bauordnung für das platte Land

Heute geht es in den SN mal wieder um das Erscheinungsbild der Altstadt. Ein Zitat:

Anlass für die Diskussion um den Schutz der Altstadt war der umstrittene Neubau eines Mehrfamilienhauses an der Fischbrückstraße sowie der Antrag des Schleswiger Bürgervereins, künftigen baulichen „Wildwuchs“ in sensiblen Bereichen der Stadt zu unterbinden. Der Landeskonservator bezeichnete den Neubau als „Entgleisung“: „Was da entstanden ist, ist in formaler und maßstäblicher Hinsicht ungenügend.“

(Dazu etwas bei Sönke)

Passend zu dem heutigen Artikel in den SN, kommt von Susanne die “Bauordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Schleswig” mit einem speziellen Blickwinkel auf die “Kernkompetenz” des “Klassentreffens”: das Hotel- und Gaststättenwesen.

Nehmen wir es doch als kleinen Beitrag des “Klassentreffens” zu einem brennenden Thema! :-P



Man beachte:
Die Errichtung von Gast- und Schankwirtschaften ist … ausgeschlossen:
in Häusern, welche Schlupfwinkel gewerbsmäßiger Unzucht sind beziehungsweise in welchen der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Frauenspersonen wohnen oder verkehren,

in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Pfarrhäusern, Unterrichts- und Krankenanstalten.

Bei jeder Gast- und Schankwirtschaft muss die nötige Anzahl der erforderlichen Einrichtungen für Abfluß und Luftreinigung versehener Pissoirs und Abtritte vorhanden sein, zu welchen der Zugang nicht durch Wohn- oder Wirtschaftsräume noch über die Straße führen und niemals behindert sein darf.

Diese Bedürfnisanstalten dürfen keinen unmittelbaren Zugang zu den Schlafräumen haben, und ihre Einrichtung muss eine derartige sein, daß eine Verunreinigung der Luft in den Gastzimmern ausgeschlossen ist.

686 Ansichten

6 Gedanken zu „Bauordnung für das platte Land“

  1. Es wirft ein recht trauriges Bild auf die Ratsmitglieder, dass es bisher keinen baulichen “Schutz der Altstadt” gab. Nun muss erst der Landeskonservator die Problematik ansprechen. Da hätten die Bürgervertreter auch von allein drauf kommen können.
    Wahrscheinlich wird jetzt erst einmal eine Flut von Gutachten in Auftrag gegeben, ähnlich wie bei dem endlosen Thema “Gesundheitstherme” (anfangs sollte eine “Toskana-Therme” gebaut werden). Geld, das keiner hat, kann man ruhig in den Ofen werfen :(

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  2. Schade um das Gebäude Fischbrückstr.14.
    Wenn es unter Denkmalschutz gestanden hätte, wäre es noch da.
    Wer war denn der letzte Eigentümer?
    Ich glaube nicht, dass die Stadt die Häuser mitfinanziert, da jeder Hauseigentümer selber dafür zuständig ist und als Besitzer mit seinem Haus machen kann, was er will.( außer, es steht unter Denkmalschutz)
    Hier in NRW entscheidet das Ministerium, wenn man sich vor Ort nicht einig wird.
    .

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  3. Hallo Sönke!
    Denkmalschutz ist eine Sache für sich. Puh!
    Jedes Bundesland hat ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Schleswig- Holstein führt “konstitutive Listen.”, gegen die man eine Anfechtungs- oder Feststellungsklage erheben kann.
    Ein Gebäude wäre erst gesetzlich geschützt, wenn es durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt in die Liste aufgenommen wurde.
    Der Besitzer des Denkmals hat aber die Möglichkeit, gegen die Aufnahme in die Liste vorzugehen.

    Bürokratie Deutschland !

    Irgendwie wird der ehemalige Eigentümer wohl einen Weg gefunden haben…

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  4. Danke für die Erläuterung. Ich dachte bisher, dass der Denkmalschutz für ein Gebäude nicht aufgehoben werden kann. Aber scheinbar gibt es wohl doch Möglichkeiten.
    Leider befand sich das Gebäude in einem wirklich baufälligen Zustand. Da wurde über Jahre nichts investiert. Die Leute vom Abbruch sagten, man hätte es auch ohne Bagger abbrechen können – alles war marode.

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  5. Eine Liste der unter Denkmalschutz gestellten Gebäude in SH und auch SL findet man dort:

    schleswig-holstein.de/LD/DE/LD_node.html

    Stand ist 2007, sortiert nach KFZ Kennzeichen.
    Gesetzestexte, Verordnungen usw. findet man dort ebenfalls.

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